von Stephan Komp
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28. Februar 2024
Das Gute zuerst: Nachtspeicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz. Betroffen sind von der am 1. Januar 204 in Kraft gegangenen Novellierung alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit der Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Wer also bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne